Es ist Winterzeit und die Weihnachtsfeier-Saison offiziell eröffnet. Nach coronabedingtem Ausfall der letzten Jahre werden in vielen Betrieben wieder Weihnachtsfeiern organisiert. Die Arbeitgeber stellen sich in diesem Zusammenhang nicht selten juristische Fragen.
Die wichtigsten Fragen (und Antworten darauf) habe ich hier zusammengestellt:
Haben die Mitarbeiter einen Anspruch auf die Weihnachtsfeier?
Grundsätzlich sind Arbeitgeber nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier zu veranstalten. Richten sie aber mehrere Jahre hintereinander eine Weihnachtsfeier aus und weisen sie nicht darauf hin, dass dies freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch für die Zukunft erfolgt, kann eine betriebliche Übung entstehen. Dann wäre ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf die Ausrichtung einer Weihnachtsfeier durchaus denkbar. Die Fälle, in denen die Arbeitnehmerschaft auf die Durchführung einer Weihnachtsfeier besteht, dürften aber eher selten vorkommen. Will der Arbeitgeber jedoch sicher sein, sollte er im Vorfeld auf die Freiwilligkeit (z. B. in dem Einladungsschreiben) hinweisen.
Kann ich einzelne Mitarbeiter ausschließen?
Ohne einen sachlichen Grund dürfen Mitarbeiter natürlich nicht ausgeschlossen werden. Wenn sich ein Mitarbeiter aber beispielsweise auf ähnlichen Veranstaltungen zuvor danebenbenommen hat, kann sein Ausschluss durchaus zulässig sein. Diese Entscheidung darf aber nicht willkürlich oder gar diskriminierend sein. Ein Mitarbeiter darf also auf keinen Fall grundlos oder gar wegen seiner Religion, seines Geschlechts, etc. ausgeschlossen werden.
Kann ich die Mitarbeiter anweisen, an der Weihnachtsfeier teilzunehmen?
Ganz klar: Nein. Unabhängig davon, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, der Arbeitgeber kann niemanden zwingen, mitzumachen. Außerhalb der Arbeitszeit kann der Arbeitgeber ohnehin nicht darüber entscheiden, weil die Teilnahme freiwillig ist. Aber auch wenn die Weihnachtsfeier innerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kann niemand zum Feiern gezwungen werden. Will ein Mitarbeiter nicht teilnehmen, muss er aber ganz normal arbeiten.
Zählt die Weihnachtsfeier zur Arbeitszeit?
Wenn die Weihnachtsfeier in der Freizeit stattfindet, muss die Zeit natürlich nicht nachgearbeitet werden. Eine Zeitgutschrift erfolgt aber ebenfalls nicht, weil die Veranstaltung freiwillig ist. Wenn die Weihnachtsfeier innerhalb der Arbeitszeit ausgerichtet wird, muss diese Zeit nur nachgearbeitet werden, wenn dies im Vorfeld entsprechend kommuniziert wurde. Andernfalls dürfen die Mitarbeiter davon ausgehen, dass sie für die Weihnachtsfeier freigestellt werden.
Kann Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier arbeitsrechtliche Konsequenzen haben?
Während der Weihnachtsfeier sollte ausgelassenes Feiern natürlich erlaubt sein. Aber auch wenn der Umgang miteinander lockerer als sonst ist, bleibt der betriebliche Charakter der Veranstaltung erhalten. Den Arbeitnehmern muss daher bewusst sein, dass Fehlverhalten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Belästigungen, verbale Entgleisungen o. Ä. können zu einer Abmahnung und in besonders schwerwiegenden Fällen sogar zu einer fristlosen Kündigung führen. Hierbei ist unerheblich, ob die Weihnachtsfeier während oder außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Auch ein übermäßiger Alkoholkonsum muss nicht als Rechtfertigung akzeptiert werden.
Haben die Mitarbeiter das Recht, am Tag nach der Weihnachtsfeier später zur Arbeit kommen?
Der Gedanke ist durchaus nachvollziehbar. Schließlich dauern Weihnachtsfeiern nicht selten bis in die späten Abendstunden. Nichtsdestotrotz, ohne eine anderweitige vorherige Absprache mit dem Arbeitgeber müssen die Mitarbeiter am nächsten Tag pünktlich zur Arbeit erscheinen.
Ist die Weihnachtsfeier ein geldwerter Vorteil?
Die Weihnachtsfeier ist grundsätzlich eine Betriebsveranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter, die bis zu einer Grenze von aktuell 110,00 EUR pro Mitarbeiter für die Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei ist. Im Rahmen der Weihnachtsfeier werden häufig kleine Weihnachtsgeschenke überreicht. Ist das der Fall, müssen die Arbeitgeber beachten, dass diese bei der Frage der Steuerfreiheit berücksichtigt werden. In diesem Fall kann es schnell dazu kommen, dass die Grenze von 110,00 EUR insgesamt überschritten wird.