Das Bundesarbeitsgericht hat neulich zum Zeitpunkt des Beginns des Kündigungsschützes einer Mitarbeiterin während der Schwangerschaft entschieden (Urteil vom 24.11.2022 2 AZR 11/22). Bereits an sich ein spannendes Thema obwohl das BAG seine bisherige Rechtsprechung lediglich bestätigt hat. Das Urteil selbst und vermehrte Anfragen der Arbeitgeber zur Schwangerschaft und Arbeitsrecht haben mich dazu veranlasst die wichtigsten Aspekte dieses wichtigen Themas zu veranschaulichen. Hier die wichtigsten Fragen (und Antworten) aus Perspektive der Arbeitgeber:
Darf ich eine Bewerberin oder Mitarbeiterin nach der Schwangerschaft oder diesbezüglichen Plänen fragen?
Klare Antwort: Nein! Diese Frage ist unzulässig. Die Bewerberin darf in diesem Fall sogar lügen. Zudem setzt sich der Arbeitgeber, wenn er danach fragt, der Gefahr aus, wegen einer möglichen Diskriminierung mit Schadensersatzansprüchen nach AGG konfrontiert zu werden.
Darf ich einer Schwangeren kündigen?
Die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin ist unzulässig. Dieser Kündigungsschutz greift (das hat das BAG in der aktuellen Entscheidung bestätigt) schon 280 Tage vor dem ausgerechneten Entbindungstermin.
Das Gesetz lässt die Kündigung nur in krassen Ausnahmefällen zu. Dazu bedarf es aber der Zustimmung der zuständigen Behörde (in NRW sind es die bspw. die Bezirksregierungen).
Was ist, wenn ich von der Schwangerschaft noch nicht erfahren habe?
Wenn Sie noch nichts von der Schwangerschaft wissen, können sie natürlich kündigen. Wenn Ihnen die Mitarbeiterin innerhalb von zwei Wochen nach Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft anzeigt, wird die Kündigung aber unwirksam.
Kann ich die Schwangere weiterhin beschäftigen?
Schwangerschaft ist zunächst kein Hindernis, der Arbeit weiterhin nachzugehen. Erst sechs Wochen vor der Entbindung und i.d.R. acht Wochen nach der Entbindung besteht das gesetzliche Beschäftigungsverbot. Wenn bestimmte Gründe dies rechtfertigen (z.B. besondere Gefahren am Arbeitsplatz oder der Gesundheitszustand der Schwangeren), kann aber schon viel früher ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.
Muss ich die Schwangere für ärztliche Untersuchungen freistellen?
Ja! Arbeitgeber sind verpflichtet, die Schwangere für ihre Untersuchungen beim Frauenarzt (bezahlt) freizustellen.
Die Schwangere Mitarbeiterin nimmt nach der Geburt Elternzeit. Kann ich währenddessen kündigen?
Nein. Auch in dieser Phase gilt ein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf nur in äußersten Ausnahmefällen und mit Zustimmung der zuständigen Behörde kündigen.
ACHTUNG! Während der Elternzeit entstehen Urlaubsansprüche!
Viele Arbeitgeber wissen nicht, dass die Mitarbeiter in der Elternzeit Urlaubsansprüche erwerben. Bei einer längeren Elternzeit (z.B. zwei Jahre) können sich so, viele Urlaubstage ansammeln. Das kann später teuer werden, wenn die Mitarbeiterin entweder nach dem Ende der Elternzeit oder aus der Elternzeit heraus das Arbeitsverhältnis kündigt. Hier sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, diesen Urlaubsanspruch zu kürzen.
Wichtig: die Kürzungserklärung muss die konkrete Elternzeit betreffen und darf nicht schon im Vorfeld (z.B. im Arbeitsvertrag) pauschal ausgesprochen werden. Die Elternzeit wird schriftlich angemeldet und von dem Arbeitgeber i.d.R. bestätigt. In diesem Bestätigungsschreiben kann die Kürzung des Urlaubs erklärt werden.