Ab Januar 2024 erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,00 EUR auf 12,41 pro Stunde. Für welche Beschäftigten der Mindestlohn gilt und was die Arbeitgeber sonst bei dem Thema unbedingt beachten müssen, hier kurz und verständlich zusammengefasst.
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 2024?
Ab dem 01.01.2015 wurde in Deutschland festgelegt, dass die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern pro Arbeitsstunde einen gesetzlichen Mindestlohn von mindestens 8,50 EUR brutto zahlen müssen. In den Folgejahren stieg dieser Betrag mehrfach an, zuletzt im Oktober 2022 auf 12,00 EUR pro Arbeitsstunde. Nun wird der Mindestlohn zum 01.01.2024 auf 12,41 EUR angehoben.
Für wen gilt der Mindestlohn und für wen nicht?
Erfasst werden alle Arbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten. Darunter fallen also auch die Minijobber, vorübergehend beschäftigte Saisonarbeitskräfte und auch die Arbeitnehmer aus dem Ausland.
Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Azubis, Ehrenamtler und Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung.
Was ist mit den Praktikanten?
Da Praktikanten grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes gelten, haben sie einen Anspruch auf den Mindestlohn. Hiervon macht das Gesetz allerdings Ausnahmen. Der Mindestlohn muss demnach nicht gezahlt werden, wenn es sich um ein Pflichtpraktikum, ein dreimonatiges Orientierungs- oder ein Begleitpraktikum handelt. Wann welches Praktikum vorliegt, ist in der Praxis oft nicht einfach zu beurteilen. Orientierungshilfe bieten hier einige gerichtliche Entscheidungen zu dieser Thematik. Aus Arbeitgebersicht ist vor allem bei Überschreitung der Drei-Monats-Grenze Vorsicht geboten!
Mindestlohn und Minijob: Was ist hier zu beachten?
Wie bereits erwähnt, haben auch Minijobber Anspruch auf den Mindestlohn. Eine automatische Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns ist seit 2022 kein Thema mehr. Seitdem steigt die Geringfügigkeitsgrenze mit dem Mindestlohn zusammen. Sie wird wie folgt berechnet:
Mindestlohn/Stunde * 130 / 3 = Geringfügigkeitsgrenze
Damit erhöht sich der Betrag, der im Rahmen eines Minijobs verdient werden kann, automatisch mit der Anhebung des Mindestlohns. Bei einem Mindestlohn von 12,41 EUR/Stunde liegt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 01.01.2024 bei 538,00 EUR.
Was passiert, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird?
Zunächst einmal ist für die Frage des Geringfügigkeitsstatus der Jahreswert maßgeblich. Ab 2024 liegt dieser bei 6.456,00,00 EUR. Wenn ein Minijobber also beispielsweise in einem Monat 726,00 EUR, im Folgemonat dafür aber lediglich 350,00 EUR verdient, bleibt der Minijobstatus erhalten.
Auch die Überschreitung dieses Jahresbetrages führt nicht automatisch zur Statusänderung, solange es sich um ein gelegentliches (maximal zweimaliges) und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handelt und in dem Monat nicht das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Beispiel:
Eine Aushilfskraft in der Gastronomie, die normalerweise 538,00 EUR/Monat verdient, wird gebeten, eine kranke Kollegin zu vertreten und verdient in diesem Vertretungsmonat 1.076,00 EUR. Da die Überschreitung nicht vorhersehbar war, nur einmal passierte und das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze zwar erreicht, aber nicht überschritten wurde, bleibt die Beschäftigung geringfügig.
Der Geringfügigkeitsstatus entfällt aber wenn:
- die Überschreitung öfter als zweimal innerhalb eines Jahres passiert
- die Geringfügigkeit um mehr als das Doppelte überschritten wird
- nicht unvorhersehbar war
Vor allem bei der Unvorhersehbarkeit ist Vorsicht geboten. Beispielsweise eine Urlaubsvertretung würde nicht unter diese Kategorie fallen.
Kann ein geringerer Lohn vereinbart werden?
Nein, das ist nicht möglich! Der Mindestlohn ist unabdingbar! Die Unverzichtbarkeit hat eine weitere Konsequenz: In den Arbeitsverträgen werden häufig Verfallsklauseln vereinbart, wonach die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr geltend gemacht werden können. Wenn vor dem vereinbarten Verfall die Ansprüche auf den Mindestlohn nicht explizit ausgeschlossen werden, führt dies regelmäßig zur Unwirksamkeit der Klausel.
Was droht bei Verstößen?
Die Nichteinhaltung des Mindestlohns kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 EUR zur Folge haben. Aber auch beispielsweise ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht kann mit einem empfindlichen Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Fazit
Für die Arbeitnehmer ist die Erhöhung des Mindestlohns eine gute Nachricht. Für die Arbeitgeber bedeutet dies eine weitere finanzielle Belastung, weil dadurch nicht nur die reinen Lohnkosten, sondern ebenfalls die Sozialversicherungsabgaben steigen. Der Mindestlohn soll aber zwingend eingehalten werden, weil sonst, spätestens wenn der betroffene Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, eine entsprechende Nachzahlung droht. In Anbetracht des drohenden Bußgelds wäre die Nachzahlung des Lohns an sich noch das kleinere Problem. Die Arbeitgeber sollten zudem bei denjenigen Beschäftigten (z.B. Praktikanten), bei denen die Geltung des Mindestlohns nicht zwingend ist, besonders vorsichtig sein und auf eine entsprechende Dokumentation und Einhaltung der geltenden Regeln achten.