Ab dem 16.03.2022 gilt für die Personen die im Gesundheitswesen arbeiten, die Pflicht sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Personen die einen gültigen Genesenen-Nachweis vorlegen, oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Die Kontrolle des Status überlässt der Gesetzgeber den Einrichtungen in denen die Impfpflicht gilt. Was die Einrichtungen jetzt beachten müssen ist und was bei Verstößen droht, habe ich unten zusammengefasst:
Für welche Einrichtungen und Personen gilt die Impfpflicht?
Das ist im § 20 a Abs 1. IfSG geregelt. Es sind nicht nur Krankenhäuser, Arzt- oder Zahnarztpraxen oder Rettungsdienste, sondern ebenfalls die Einrichtungen der Kranken- und Altenpflege. Auch die Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste sind von der Impfpflicht erfasst.
Die Impfpflicht erstreckt sich nicht nur das medizinische Personal, sondern auf sämtliche Mitarbeiter der Einrichtungen also auch z.B. Verwaltungsangestellte, Küchen- und Reinigungskräfte usw. Unbeachtlich ist auch, ob die Personen die Angestellten der Einrichtung selbst, Beschäftigte eines externen Unternehmens oder Selbstständige sind. Denn § 20 a IfSG spricht von „Personen“ und „Einrichtungen“ und nicht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Das bedeutet, dass auch z.B. die Beschäftigten einer externen Reinigungsfirma zur Vorlage gegenüber dem Betreiber der Einrichtung verpflichtet sind.
Wer muss sich nicht impfen lassen?
Ausgenommen sind die genesenen Personen und Diejenigen die aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft wenden können. Beides muss allerdings belegt werden. Die Genesenen haben also anstatt des Impfnachweises einen entsprechenden (aktuellen) Genesenen-Nachweis (§ 2 Nr. Nr. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung) und diejenigen die nicht geimpft werden können, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Was müssen die Einrichtungen tun?
Die Personen die in den von der Impfplicht erfassten Einrichtungen tätig sind, müssen der Einrichtung spätestens am 15.03.2022 einen gültigen Impfnachweis, Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis, dass die Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, vorlegen (§ 20 a Abs 2. IfSG).Wird ein entsprechender Nachweis nicht vorgelegt, oder bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Echtheit des vorgelegten Nachweises, sind die Einrichtungen verpflichtet dies an das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu melden und die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zu übermitteln. Auch bei der Meldepflicht spricht das Gesetz von den Einrichtungen und nicht von den Arbeitgebern die die betroffenen Personen beschäftigen.
Nachweis fehlt, was nun?
Wenn der Nachweis fehlt, unterscheiden sich die Rechtsfolgen je nachdem welcher Gruppe die betroffene Person angehört.
Bestehendes Personal
Bei denjenigen Personen die bereits vor dem 16.03.2022 in den Einrichtungen tätig waren, besteht vorerst kein Tätigkeitsverbot. Ob ein solches ausgesprochen wird, entscheidet das zuständige Gesundheitsamt im Einzelfall. Diese Personen dürfen also bis zur Entscheidung des Gesundheitsamtes weiterhin eingesetzt werden. Ob sie auch eingesetzt werden müssen bzw. ob sie Ihren Lohnanspruch behalten, wenn sie nach Hause geschickt werden, regelt das Gesetz nicht. Da aber die Entscheidung über das Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot vom zuständigen Gesundheitsamt getroffen wird, und diese Entscheidung nach § 20 a Abs. 5 S. 3 IfSG lediglich getroffen werden „kann“, dürfte davon auszugehen sein, dass die Personen die nicht eingesetzt werden, ihren Lohnanspruch behalten.
Neues Personal
Anders sieht es aus bei denjenigen Personen, die ihre Tätigkeit erst ab dem 16.03.2022 aufnehmen. Bei ihnen führt die Nichtvorlage des entsprechenden Nachweises zu einem sofortigen Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot. Auch hier ist unerheblich ob diese Person Arbeitnehmer der Einrichtung selbst oder Mitarbeiter eines externen Unternehmens ist.
Was droht bei Verstößen?
Der Verstoß gegen Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 € geahndet werden. Hier ist zu beachten, dass die Einrichtungen die Meldung unverzüglich machen muss. Das bedeutet, dass allein eine beispielsweise aufgrund schlechter Organisation verzögerte Meldung mit Bußgeld geahndet werden kann. Wird eine Person trotz des Tätigkeits- bzw. Beschäftigungsverbots eingesetzt, kann sowohl die Einrichtung als auch die Person selbst, mit Bußgeld belegt werden.
Fazit
Es ist zu erwarten, dass die Einrichtungsbezogene Impflicht vorerst bestehen bleibt. Die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hatte zumindest im Eilverfahren vor Bundesverfassungsgericht (1BVR2649/21) keinen Erfolg. Den erfassten Einrichtungen bleibt daher nichts anderes übrig, als die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen um die Einhaltung der Impf- bzw. Vorlagepflicht zu überwachen.
Während der Coronapandemie hat der Gesetzgeber immer wieder die Verantwortung auf die Arbeitgeber und die betroffenen Betriebe abgewälzt. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht stellt in diesem Zusammenhang bedauerlicherweise keine Ausnahme dar. Das IfSG lässt eine klare Regelung bezüglich des Einsatzes externer Mitarbeiter vermissen. Wie soll beispielsweise die Einrichtung die personenbezogenen Daten an das Gesundheitsamt weitergeben, wenn es darüber überhaupt nicht verfügt? Was passiert, wenn die Einrichtung dem Einsatz der ungeimpften Person bereits vor Entscheidung des Gesundheitsamtes widerspricht? Diese und andere Fragen machen klar, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen und den eigentlichen Arbeitgebern unerlässlich sein wird.
Wegen des Personalmangels befürchten viele Einrichtungen, den Betreuungsbedarf nicht mehr stemmen zu können, wenn die Mitarbeiter wegen dem fehlenden Nachweis nach Hause geschickt werden müssen. Diese Sorge kann zumindest dahingehend abgemildert werden, dass ein „automatisches“ Beschäftigungsverbot, jedenfalls bei der bestehenden Belegschaft nicht gegeben ist.
Haben Sie Fragen zu der einrichtungsbezogenen Impfpflicht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf.