Während der Corona Pandemie hat sich die Kurzarbeit als ein sehr wirksames Instrument zur Erhaltung der Arbeitsplätze erwiesen. Kann aber die Kurzarbeit den Anspruch auf Urlaub in seiner Höhe beeinflussen? Zu dieser Frage hat das Bundesarbeitsgericht am 30. November (9 AZR 225/21) eine Entscheidung getroffen.
Der Fall
Geklagt hat die Mitarbeiterin einer Bäckerei die in Teilzeit an drei Tagen in der Woche arbeitete. Der Arbeitsvertrag sah für die Klägerin, unter Zugrundelegung ihrer Arbeitszeitzeit, insgesamt 14 Tage Urlaub im Jahr vor.
In den Monaten April, Mai und Oktober 2020 befand sich die Klägerin durchgehend in Kurzarbeit, wobei ihre Arbeitszeit auf „Null“ reduziert wurde. Im November und Dezember arbeitete sie lediglich fünf Tage.
Aufgrund der Kurzarbeit reduzierte die Beklagte den, der Klägerin zustehenden Urlaub auf 11,5 Tage. Dies wollte die Klägerin aber nicht akzeptieren. Sie war der Auffassung, dass die angeordnete Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Höhe des, ihr zustehenden Urlaubs haben dürfe. Schließlich sehe das Bundesurlaubsgesetz für die Entstehung des Urlaubsanspruchs lediglich das Bestehen des Arbeitsverhältnisses vor. Eine Kürzung sei dagegen nicht vorgesehen.
BAG: Anzahl der Urlaubstage bei Kurzarbeit „Null“ reduziert
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und wies die Revision der Klägerin zurück. Der Ausfall ganzer Arbeitstage, der durch die Kurzarbeit bedingt ist, rechtfertigte nach der Auffassung des neunten Senats die Neuberechnung und folglich auch die Reduzierung des Urlaubs. Denn die Arbeitstage, die wegen der (wirksam) vereinbarten Kurzarbeit ausgefallenen sind, sind weder nach dem Nationalen, noch nach dem Unionsrecht mit denjenigen Tagen gleichzustellen an denen die Arbeitspflicht bestanden hat.
Fazit
Eine aus meiner Sicht richtige Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, die die Unsicherheit bezüglich der Auswirkung der Kurzarbeit „Null“ auf die Höhe des Urlaubsanspruchs beendet. Die genaue Begründung des BAG wird zwar erst den Entscheidungsgründen entnommen werden können. Für die Kürzung des Urlaubsanspruchs sprechen allerdings mehrere Argumente.
Zunächst kann den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes nicht entnommen werden, dass eine Kürzung des Urlaubs im Falle der Kurzarbeit ausgeschlossen ist. Aus dem BUrlG ergibt sich lediglich der generelle Anspruch auf den Urlaub von 24 Arbeitstagen im Jahr bei einer 6-Tage-Woche. Bei Teilzeit reduziert sich aber der Urlaubsanspruch. Der generelle Anspruch auf Urlaub sagt insofern noch lange nichts darüber aus, wie viele Urlaubstage dem Mitarbeiter im konkreten Fall zustehen. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs ist dem Urlaubsrecht auch nicht fremd. So sieht das Gesetz beispielsweise bei Elternzeit die Möglichkeit vor, den Urlaubsanspruch anteilig zu reduzieren (vgl. § 17 BEEG).
Zu bedenken ist auch, dass die Kurzarbeit auf einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien beruht die auch für den Arbeitnehmer von Vorteil ist. Die Kurzarbeit dient schließlich der Erhaltung des Arbeitsplatzes. Die Konstellation kann daher durchaus mit einer anderen Vereinbarung über den Entfall der Arbeitspflicht, nämlich der Vereinbarung einer Teilzeit „Null“, verglichen werden.
Nicht vergleichbar ist die Kurzarbeit dagegen mit den Fällen der Krankheit oder des Mutterschutzes in denen ausnahmsweise der Urlaubsanspruch vollständig erhalten bleibt. Hier entfällt die Arbeitspflicht nämlich wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund des erforderlichen Schutzes der werdenden Mutter und ihres Kindes.
Die Entscheidung des BAG ist eine gute Nachricht für die Arbeitgeber. Diese sollten allerdings besonders darauf achten, dass die Anordnung der Kurzarbeit auf einer rechtsicheren Grundlage fußt. Da das deutsche Urlaubsrecht eine tageweise Berechnung des Urlaubs vorsieht ist ebenfalls zu beachten, dass die Kürzung des Urlaubsanspruchs nur beim Wegfall eines vollständigen Arbeitstages in Betracht kommt.
Quelle:Pressemitteilung Bundesarbeitsgericht 41/21 vom 30.11.2021
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